
Mit einer Reiseversicherung wird Reisenden im Falle eines Unfalls eine Entschädigung garantiert. Das müssen Sie wissen
Das Letzte, was Sie erwarten, wenn Sie in den Urlaub fahren, ist eine Verletzung, aber leider kann das passieren. Wenn Sie sich entschieden haben, Ihren Urlaub in einer Barbarhouse-Einrichtung zu verbringen und eine von UnipolSai für unsere Kunden maßgeschneiderte Police abgeschlossen haben, haben wir eine gute Nachricht für Sie.
Sie sollten wissen, dass die Unfallversicherung von Viaggi Protetto Sie schützt, wenn Sie auf Reisen oder bei der Ausübung nicht beruflicher Tätigkeiten einen Unfall erleiden oder wenn Sie sterben oder eine dauerhafte Behinderung erleiden.
Unfälle der Versicherten, was deckt Viaggi Protetto?
Mit der Unfallpolice von Viaggi Protetto entschädigt die Gesellschaft Unfälle, die der versicherte Reisende auf Reisen oder bei der Ausübung einer nicht beruflichen Tätigkeit erleidet. Beim Abschluss der Police kann der Versicherte im Vertrag lesen, dass "als "Unfälle" auchfolgende Ereignisse gelten:
- Unfälle, die sich aus der Benutzung und dem Führen von Kraftfahrzeugen und Wasserfahrzeugen aller Art ergeben;
- Erstickungsanfälle, die nicht krankhaften Ursprungs sind
- akute Vergiftungen durch Verschlucken oder Aufnahme von Stoffen;
- Ertrinken;
- Stromschlag;
- Erfrierungen oder Erfrierungen;
- Hitze- oder Kälteschläge;
- Infektionen und Vergiftungen infolge von Verletzungen, Tierbissen und Insektenstichen;
- Verletzungen, die in einem Zustand der Krankheit oder Bewusstlosigkeit erlitten wurden;
- Verletzungen, dieauf Unerfahrenheit, Leichtsinn oder Fahrlässigkeit, einschließlich grober Fahrlässigkeit
- Verletzungen durch Überbeanspruchung, wobei auch Leistenbrüche abgedeckt sind
- Verletzungen infolge von Unruhen oder terroristischen Handlungen, Vandalismus, Anschlägen.
Grenzwerte für Unfälle mit der Police Viaggi Protetto
Mit der Viaggi Protetto-Police sind Sie bis zu einem Höchstbetrag von 50.000,00 ? bei Tod oder dauerhafter Invalidität versichert.
Unfälle, die durch Krieg und Aufruhr verursacht werden
Der Fall von Unfällen, die durch Krieg oder Aufruhr verursacht werden, verdient eine gesonderte Erwähnung. In der Police Viaggi Sicuro sind Unfälle, die auf einen Kriegszustand zurückzuführen sind, nämlich ausgeschlossen. Anders verhält es sich jedoch, wenn der versicherte Reisende außerhalb des Hoheitsgebiets der Italienischen Republik, der Vatikanstadt und der Republik San Marino vom Ausbruch der oben genannten Ereignisse überrascht wird.
In diesem Fall gilt die Versicherung auch für Unfälle, die sich aus einem (erklärten oder nicht erklärten) Kriegszustand oder aus einem Volksaufstand ergeben, und zwar für einen Zeitraum von höchstens 14 Tagen ab Beginn der Feindseligkeiten oder des Aufstands. Der Versicherungsschutz gilt nicht bei Flugunfällen und für Wehrdienstleistende.
Hier sind die Unfallgarantien im Einzelnen
Tod
Die traurigste aller Eventualitäten ist der Tod im Urlaub. Führt der Unfall der versicherten Reisenden zum Tod, zahlt die Gesellschaft die Versicherungssumme an die benannten Begünstigten oder, falls eine solche Benennung fehlt, an die Erben des versicherten Reisenden zu gleichen Teilen aus. Dies ist der Fall, wenn der Tod - auch nach Ablauf der Police - innerhalb von 2 Jahren nach dem Unfalltag eintritt,
Die Entschädigung für den Todesfall kann nicht mit der Entschädigung für dauerhafte Invalidität kumuliert werden. Tritt jedoch der Tod des Versicherten infolge des Unfalls nach der Zahlung einer Entschädigung für dauernde Invalidität ein, so zahlt die Gesellschaft den Begünstigten die Differenz zwischen der Entschädigung für den Todesfall und der bereits gezahlten Entschädigung für dauernde Invalidität, je nachdem, welche niedriger ist.
Dauerhafte Invalidität
Führt der Reiseunfall zu einerdauernden Invalidität eines der versicherten Reisenden, so besteht ein Anspruch auf Entschädigung nur, wenn diese Invalidität - auch nach Ablauf der Versicherung - innerhalb von 2 Jahren nach dem Unfalltag eingetreten ist.
Die Entschädigung für dauernde Teilinvalidität wird im Verhältnis zur Versicherungssumme für dauernde Vollinvalidität berechnet.
Der Prozentsatz für den Grad der dauernden Invalidität wird anhand der Tabelle der Invaliditätsprozentsätze in Anhang 1 des Präsidialerlasses Nr. 1124 vom 30. Juni 1965 und der bis zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses vorgenommenen Änderungen ermittelt. Betrifft der Unfall die Beeinträchtigung der oberen Gliedmaßen, so gilt bei Linkshändigkeit der für die rechte Seite vorgesehene Invaliditätsprozentsatz auch für die linke Seite und umgekehrt.
Führt die Verletzung nicht zu einem vollständigen Verlust, sondern zu einer Beeinträchtigung, so werden die angegebenen Prozentsätze im Verhältnis zu der verlorenen Funktion gekürzt. Bei nicht näher bezeichneter dauernder Invalidität wird die Entschädigung unter Berücksichtigung der geminderten allgemeinen Arbeitsfähigkeit unabhängig vom Beruf des Versicherten auf der Grundlage der angegebenen Prozentsätze festgesetzt.
Bei anatomischem oder funktionellem Totalschaden mehrerer Organe oder Gliedmaßen wird ein Invaliditätsprozentsatz zugrunde gelegt, der der Summe der für die einzelnen Verletzungen geschuldeten Prozentsätze entspricht, jedoch höchstens 100 % beträgt.
Mutmaßlicher Tod
Was geschieht, wenn der Tod nur vermutet wird? Wenn die versicherte Person infolge eines Unfalls vermisst wird, die Leiche nicht aufgefunden wird und der Tod vermutet wird, zahlt die Gesellschaft den Begünstigten die Versicherungssumme für den Todesfall aus. Die Zahlung erfolgt frühestens 6 Monate nach Einreichung des Antrags auf Feststellung des mutmaßlichen Todes gemäß den Artikeln 60 und 62 des Zivilgesetzbuchs.
Stellt sich nach der Zahlung der Entschädigung für den mutmaßlichen Tod heraus, dass die versicherte Person noch lebt, ist die Gesellschaft berechtigt, gegen die Anspruchsberechtigten und/oder die versicherte Person auf Rückerstattung der Summe zu klagen. Nach der Rückerstattung kann der Versicherte seine Rechte auf eine etwaige bleibende Invalidität geltend machen.
Naturereignisse
Die Reiseversicherung deckt Unfälle infolge von Erdbeben, Vulkanausbrüchen, Flutwellen und Überschwemmungen. Betrifft das Ereignis mehr als eine versicherte Person im Rahmen derselben Police, so darf der Aufwand der Gesellschaft insgesamt 300.000,00 ? nicht übersteigen.
Bestimmungen und Beschränkungen der Reiseunfallversicherung
Für die Unfallversicherung gelten bestimmte Einschränkungen. Diese sind:
- Nicht versicherbare Personen: Unabhängig von der konkreten Beurteilung des Gesundheitszustandes sind Personen nicht versicherbar, die an Alkoholismus, Drogensucht, Epilepsie oder an folgenden psychischen Erkrankungen leiden: hirnorganische Syndrome, Schizophrenie, manische Depression, paranoide Zustände. Die Versicherung erlischt bei Auftreten dieser Krankheiten.
- Altersgrenzen: Die Versicherung gilt für Personen bis zum 75. Lebensjahr; für Personen, die dieses Alter während der Vertragslaufzeit erreichen, bleibt die Versicherung bis zur nächsten jährlichen Fälligkeit der Prämie gültig.
Ausschlüsse für Unfälle, hier sind die folgenden
Für die Unfalldeckung gibt es bestimmte Ausschlüsse, die die Liste der für alle Garantien geltenden Ausschlüsse ergänzen. So heißt es: "Unfälle infolge von :- Benutzung eines Kraftfahrzeugs oder Wasserfahrzeugs, auch als Beifahrer, bei Rennen, Wettbewerben und ähnlichen Prüfungen;
- Führen eines Kraftfahrzeugs oder Wasserfahrzeugs, wenn der Versicherte nicht im Besitz des vorgeschriebenen und gültigen Führerscheins ist, ausgenommen das Führen mit einem abgelaufenen Führerschein, sofern der Versicherte zum Zeitpunkt des Schadensfalls über die Voraussetzungen für die Erneuerung verfügt
- das Führen und Benutzen von Land- und Arbeitsmaschinen;
- motorisierte Wasserfahrzeuge für den nicht privaten Gebrauch und Tauchausrüstungen;
- das Führen und Benutzen von Fortbewegungsmitteln jeglicher Art, mit Ausnahme der Bestimmungen von Art. 06 Flugrisiko;
- die Ausübung von Sportarten, die die Verwendung von Fortbewegungsmitteln in der Luft einschließen, einschließlich der vom Gesetz als "Geräte für den Freizeitflug" definierten Geräte, d. h. Ultraleichtflugzeuge, Hängegleiter, Fallschirme, Gleitschirme und der gleichen
- Ausübung von Sportarten wie z. B. Boxen, Schwerathletik, Ringen in seinen verschiedenen Formen, Kampfsportarten im Allgemeinen, Speläologie, Ski- oder Wasserskispringen, Skiakrobatik im Allgemeinen (Freestyle), Bobfahren, Skeleton, Bobsport, Rugby, American Football, Tauchen außer Freitauchen, Bergsteigen mit Klettern bis zum 3. Grades, Bergsteigen bis zum 3. Grad, Freeclimbing (freies Klettern), Skibergsteigen, Extremskifahren, Kanufahren auf Flüssen, Stromschnellen, Eishockey oder Rollhockey, Skateboarden
- Fußball, Fifa-Fußball, Radfahren, Reiten, Skifahren, Roll- oder Schlittschuhlaufen, Volleyball, Basketball, Wasserball, Handball, Moderner Fünfkampf. Außerdem Fechten, Baseball, Rudern, wenn die Verletzung bei Wettkämpfen und Wettbewerben (und dem damit verbundenen Training) eintritt, die unter der Schirmherrschaft der jeweiligen Sportverbände oder ihnen gleichgestellter Vereinigungen organisiert oder durchgeführt werden;
- Trunkenheit, Konsum von Halluzinogenen, nichttherapeutischer Gebrauch von Betäubungsmitteln oder psychotropen Drogen
- Vergiftungen, mit Ausnahme der Bestimmungen von Artikel 1, und Infektionen, die nicht unmittelbar und ausschließlich auf eine Verletzung zurückzuführen sind, die unter die Definition eines Unfalls fällt, sowie die Folgen von Operationen oder Behandlungen, die nicht durch einen Unfall notwendig geworden sind;
- kriminelle Handlungen oder die Teilnahme an rücksichtslosen Unternehmungen, die vom Versicherten durchgeführt oder versucht werden;
- natürliche oder herbeigeführte Energieumwandlungen oder Atomverschiebungen sowie die Beschleunigung von Atomteilchen (Kernspaltung und -fusion, radioaktive Isotope, Beschleunigungsmaschinen, Röntgenstrahlen usw.)
- radioaktive, bakteriologische und/oder chemische Stoffe, wenn sie zu nicht friedlichen Zwecken verwendet werden;
- Unfälle gelten nicht als 'Unfälle' , wenn siedurch eine beliebige Ursache verursacht werden.
Selbstbeteiligung bei dauerhafter Invalidität
Für die Entschädigung bei dauerhafter Invalidität gilt ein Selbstbehalt von 5 %. Das bedeutet, dass die Gesellschaft keine Leistungen erbringt, wenn die Invalidität nicht mehr als 5 % beträgt. Ist der Grad der dauernden Invalidität höher, zahlt die Gesellschaft die Entschädigung für den darüber hinausgehenden Teil.Streitigkeiten - informelle Schlichtung
Wie werden Streitigkeiten medizinischer Art über die Entschädigungsfähigkeit eines Schadensfalls beigelegt? In einem solchen Fall können die Parteien die Entscheidung einem Gremium von drei Ärzten übertragen.
Die Ärzte werden von jeder Partei ernannt, der dritte im gegenseitigen Einvernehmen. Andernfalls werden sie vom Rat der Ärztekammer ernannt, der seinen Sitz an dem Ort hat, an dem der Ausschuss zusammentreten soll, d. h. in der Gemeinde des Instituts für Rechtsmedizin, die dem Wohnort des Versicherten am nächsten liegt.
Jede Partei trägt die Kosten und die Vergütung des von ihr benannten Arztes, während das Honorar des dritten Arztes von der unterlegenen Partei zu tragen ist.
Die Entscheidungen der Ärztekammer werden mit Stimmenmehrheit getroffen und sind für die Parteien verbindlich, die auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichten, es sei denn, es handelt sich um Gewalt, vorsätzliches Fehlverhalten, Irrtum oder Verletzung vertraglicher Vereinbarungen.
Die Ergebnisse der Tätigkeit der Sachverständigen werden in einem Bericht zusammengefasst, der in zwei Exemplaren - eines für jede Partei - zu erstellen ist. Die Entscheidungen der Ärztekammer sind für die Parteien auch dann verbindlich, wenn einer der Ärzte sich weigert, das Gutachten zu unterzeichnen; diese Weigerung muss im Gutachten bestätigt werden.
Wie wird der Unfall des Versicherten oder der Anspruchsberechtigten gemeldet?
Der versicherte Reisende oder seine Anspruchsberechtigten müssen der Gesellschaft nach einem Unfall den Schaden telefonisch unter der gebührenfreien Nummer 800406858 melden .
Diese Nummer ist montags bis freitags von 8.00 bis 19.30 Uhr und samstags von 8.00 bis 14.00 Uhr erreichbar.
Die telefonische Schadenmeldung muss innerhalb von 3 Tagen erfolgen, nachdem Sie die Möglichkeit dazu hatten.
Eine schriftliche Meldung kann, ebenfalls innerhalb von 3 Tagen, an UnipolSai Assicurazioni S.p.A. - Ufficio Sinistri Turismo - C.P. 78 - 20097 San Donato Milanese (MI) geschickt werden.
Dem schriftlichen Bericht, der vom Versicherten oder seinen Bevollmächtigten zu unterzeichnen ist, müssen ein ärztliches Attest (oder ein Attest der Notaufnahme), die Personalien des Versicherten, die Steuernummer, die Angabe von Ort, Tag und Uhrzeit des Ereignisses sowie eine detaillierte Beschreibung des Vorfalls beigefügt werden.
Der Versicherte oder seine Begünstigten müssen der Gesellschaft die Durchführung der erforderlichen Untersuchungen und Beurteilungen gestatten und die Ärzte, die den Versicherten untersucht und behandelt haben, von ihrem Berufsgeheimnis entbinden.
Kriterien für die Entschädigung
Die Gesellschaft ist verpflichtet, Entschädigungen für die unmittelbaren, ausschließlichen und objektiv feststellbaren Folgen eines Unfalls zu zahlen. Ist der Versicherte also zum Zeitpunkt des Unfalls nicht gesund und körperlich unversehrt, so leistet die Gesellschaft Entschädigung für die Folgen, die eingetreten wären, wenn der Unfall eine gesunde Person betroffen hätte.Bei Funktionsverlust oder -minderung eines bereits beeinträchtigten Organs oder Gliedes wird der Invaliditätsgrad unter Berücksichtigung des bereits bestehenden Invaliditätsgrades gekürzt.Verzicht auf das Recht auf Forderungsübergang
Die Gesellschaft verzichtet zugunsten des Versicherten oder seiner Rechtsnachfolger auf das in Artikel 1916 des Zivilgesetzbuches vorgesehene Recht auf Forderungsübergang gegenüber Dritten, die für den Unfall verantwortlich sind.